BEG 2.0: Die wichtigsten Änderungspunkte

Auch unter dem ersten Eindruck, dass die erste BEG-Praxis viele Unklarheiten hervorbrachte, hat die Bundesregierung die Zeit der vergangenen Wochen und Monate genutzt, um die Richtlinien zum 1. Juli 2021 zu konkretisieren und zu präzisieren.

Hier nur ein Auszug:

1. Es gibt deutlich präzisere Regeln zum Thema An- und Umbauten

Die Erweiterung bestehender Wohngebäude, wie beispielsweise durch einen Anbau oder der Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen, wie beispielsweise ein Dachgeschossausbau, ist als Sanierung förderfähig.

Nicht als Erweiterung förderfähig sind Anbauten, die ein selbstständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.

2. Das Bonitätskriteriumin der BEG-WG wurde gestrichen

In der „neuen“ BEG-WG ist nun geregelt, dass sich der Zinssatz für alle Antragsteller an der Kapitalmarktentwicklung orientiert.

3. Den iSFP-Bonus gibt es nur noch bei einer stufenweisen Sanierung

Wird mit der geförderten Maßnahme ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP in sinnvoll aufeinander abgestimmten Schritten umgesetzt und dabei mindestens eine Effizienzhaus-Stufe erreicht. So erhöht sich der für diese Effizienzhaus-Stufe vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Nicht gewährt wird der iSFP-Bonus hingegen, wenn direkt mit dem ersten Umsetzungsschritt die mit dem iSFP als Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht wird (Komplettsanierung in einem Zug).

4. Die Maßnahmen des iSFP müssen jetzt auch von einem Energieberater bestätigt sein

Der Energieeffizienz-Experte prüft, ob die beantragte Maßnahme dem iSFP entspricht und sie daher als iSFP-Maßnahme gewertet werden kann. Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden.

5. Bei KfW-Krediten gibt es neue Regelungen bzgl. des Zeitpunkts, ab wann eine Maßnahme als begonnen gilt

Als Vorhabenbeginn im Kreditfall gilt nun der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattfand.

6. Solarthermieanlagen fördertechnisch gleichgestellt

Gefördert wird nun die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung in bestehenden Wohngebäuden.

7. PV: Berechnung statt Pauschal-Gutschrift

Eine pauschale Primärenergie-Gutschrift für Photovoltaik, wie nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Effizienzhäuser angestellt, entfällt zugunsten einer konkreten Berechnung.

8. Technische Mindestanforderungen

Hervorzuheben ist auch, dass in der BEG-EM nun ein ganz neues, sehr umfangreiches Kapitel zum Thema technische Mindestanforderungen geschaffen wurde, das die Leistungen von Fachunternehmern bis ins Detail beschreibt.

Die Punkte sind zahlreich, wie im Kapitel 5 der BEG-EM beschrieben: Das Kapitel beschreibt in zwei Unterkapiteln die zu erbringenden Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers.

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