KfW – Aktuelle Meldung vom 21.2.2022

Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden startet wieder!

BEG Neustart der Programme:
261 / 262 / 263 / 264 / 461 / 463 / 464

Die aktuelle Mitteilung der KfW vom 21.2.2022 lautet wie folgt:

Das Wichtigste in Kürze

Förderkredit oder Zuschuss für Sanierung, Neubau und Kauf, Progr. 261
Bis zu 150.000 Euro Kredit je Wohn­einheit für ein Effizienzhaus
Bis zu 60.000 Euro Kredit je Wohn­einheit für Einzelmaßnahmen
Weniger zurückzahlen: zwischen 15 % und 50 % Tilgungszuschuss
Wahlweise auch als reiner Zuschuss bis zu 75.000 Euro möglich Progr.  461
Zusätzliche Förderung möglich, z. B. für Baubegleitung

Die Bundesregierung hat für die Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) weitere Förder­mittel für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt.

Ab dem 22.2.2022 können Sie wieder Anträge zur energie­effizienten Sanierung zum Effizienz­haus und für die Sanierung durch Einzel­maßnahmen stellen. Die Förder­bedingungen bleiben hierfür unverändert. Grundsätzlich gilt: Stellen Sie Ihren Antrag, bevor Sie einen Liefer- und Leistungs­vertrag oder einen Kauf­vertrag unterschreiben. Planungs- und Beratungs­leistungen können Sie aber schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.

Über eine künftige Förderung von energie­effizienten Neubauten werden wir Sie auf dieser Seite informieren. Wir sind dazu in engem Austausch mit dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Weitere Informationen:

+ Haben Sie Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen und zum Beispiel Handwerks­betriebe beauftragt? Dann können Sie Ihren Förder­antrag ab dem 22.2.2022 stellen, wenn Sie eine dieser beiden Voraussetzungen einhalten:

    • Nur möglich bei Kredit: Sie haben vor dem Abschluss der Liefer- und Leistungs­verträge ein Beratungs­gespräch mit Ihrem Finanzierungs­partner geführt, das mit einem KfW-Formular dokumentiert wurde.
    • Möglich bei Kredit und Zuschuss: Ihre Liefer- und Leistungs­verträge enthalten eine aufschiebende/auflösende Bedingung, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.

+ Haben Sie einen Kaufvertrag für einen Erst­erwerb nach Sanierung abgeschlossen? Dann können Sie Ihren Förder­antrag ab dem 22.2.2022 stellen, wenn Ihr Kauf­vertrag eine aufschiebende/auflösende Bedingung enthält, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.

+ Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienz­haus sowie für Einzel­maßnahmen ist weiterhin möglich. Wurde bereits eine BzA erstellt? Dann können Sie diese für eine Antrag­stellung nutzen, sofern das Gültigkeits­datum der BzA noch nicht überschritten ist. Die Erstellung einer BzA für einen Neubau ist weiterhin technisch möglich. Die KfW kann aber weder bestätigen noch steht sie dafür ein, dass diese erstellten BzA im Rahmen einer künftigen Beantragung von BEG-Zuschüssen oder BEG-Krediten tatsächlich anerkannt und genutzt werden können.

+ Alle noch nicht abschließend entschiedenen Anträge, die bis einschließlich 23.1.2022 gestellt wurden, werden sukzessive geprüft und bearbeitet. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie um Geduld. Fragen zum Bearbeitungs­stand einzelner Anträge können wir nicht beantworten.

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